Nach jahrelanger Durchführung eines Lebensversicherungsvertrages besteht grundsätzlich kein Bereicherungsanspruch des ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 16.07.2014 (Az. IV ZR 73/13) festgestellt und daher das Begehren des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge abgelehnt.Im Vorfeld des Verfahrens war 1998 zwischen dem klagenden Versicherungsnehmer und der Versicherung ein Versicherungsvertrag nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten Policenmodell geschlossen worden. Der Kläger hatte dabei eine neben dem Versicherungsschein und weiteren Informationen auch eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. erhalten. 2004 war auf Antrag des Versicherungsnehmers zudem eine Änderung an dem...
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25.10.2014