Schon bei der Bestellung einer Dienstleistung, im konkreten Falle eine Anzeigenschaltung im Internet, muss klar erkennbar sein, dass eine automatische Vertragsverlängerung in Kraft tritt, wenn der Kunde nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt widerspricht.
Derart wichtige Vertragsbestandteile dürfen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, wo sie nur nach intensiver Suche gefunden werden können. Bereits beim eigentlichen Bestellvorgang muss auf einen so wichtigen Punkt wie die Laufzeit des Vertrages hingewiesen werden, da der Kunde nicht damit rechnen kann, dass ihm wesentliche Punkte der Vereinbarung während der Bestellphase vorenthalten werden.
Urteil des AG Minden vom 19.12.2012
22 C 463/12
JurPC Web-Dok. 30/2013