Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Versäumnisurteil vom 09.05.2014 unter dem Aktenzeichen 15 O 44/13 entschieden, dass das Kommunikationsunternehmen Whatsapp Anbieterinformationen auf der ihm eigenen deutschsprachigen Internetseite aufführen muss. Hierzu gehören auch AGB in deutscher Sprache. Whatsapp hat diese AGB nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Whatsapp hat sich nicht geäußert, daher erging die Entscheidung als Versäumnisurteil. Dieses wird rechtskräftig, wenn das Unternehmen nicht noch Einspruch erhebt.
Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale gegen den Anbieter von Kommunikationsleistungen und Programmen Whatsapp. Beantragt wurde seitens der Klägerin, das Unternehmen zur Unterlassung bestimmter Handlungen zu verurteilen. Hierzu gehörten:
1. Auf...
Artikel
06.06.2014