Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 04.09.2015 mit dem Az. 6 U 7/15 entschieden, dass eine Werbung mit herabwürdigenden Äußerungen über die Konkurrenz (hier: ein Internet-Fernsehangebot) auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn die Aussagen teilweise zutreffen. Das Geschäftsmodell des Klägers sei zwar tatsächlich zweifelhaft, doch gebe dieser Umstand dem Wettbewerber nicht das Recht, geschäftsschädigende Äußerungen und Meinungen zu verbreiten, womit der Mitbewerber herabgesetzt und sein Geschäft geschädigt würde. Die zugespitzten Bemerkungen der Beklagten hätten im vorliegenden Fall vorrangig dazu gedient, die Klägerin als unseriös darzustellen. Damit wolle die Beklagte vor allem das eigene Geschäft fördern. Es könne deshalb von einer...
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21.01.2016