Im Fall eines Internethändlers, dessen AGB wegen mehrerer dort festgelegter massiver Beschneidungen von Verbraucherrechten unwirksam waren, betonte der BGH wie bereits bei anderen Gelegenheiten die Einordnung verwendeter unwirksamer AGB als einen Wettbewerbswidrigkeit darstellenden Verstoß gegen die für das Marktverhalten geltenden Regeln. Daraus folgt, dass sowohl Verbraucherverbände als auch Marktkonkurrenten in solchen Fällen das Recht haben, einen strafbewehrten Unterlassungsanspruch fordern und gerichtlich durchsetzen zu können.
BGH, Urteil v. 31. Mai 2012, I ZR 45/11
GRUR 2012, 949
WRP 2012, 1086
Artikel
05.12.2012