Das Urteil des OLG Frankfurt vom 22.09.2016 bestätigt eine vergleichende Werbung mit der Behauptung der Funktionsgleichheit eines Produktes und zu einem günstigeren Preis als zulässig, wenn die Aussage richtig und für den Kunden nachprüfbar ist.Im verhandelten Fall hat die Beklagte in einer Onlinewerbung die Produkte ihrer Pflegeserie "Classic" denen der Klägerin gegenübergestellt und damit geworben, dass ihre Produkte bei gleicher Wirkungsweise zu einem günstigeren Preis zu erwerben sind. Da sich die Beklagte mit diesem Vergleich an ein breites Publikum wendet, muss der Aussagegehalt ihrer Werbung nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers beurteilt werden. Die Senatsmitglieder gehören zu diesen angesprochenen Kreisen und können...
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28.11.2016