Das Landgericht (LG) in Braunschweig hat mit seinem Urteil vom 19.03.2015 unter dem Az. 21 O 726/14 entschieden, dass eine Briefwerbung nicht immer wettbewerbswidrig ist, wenn sich deren werbender Charakter erst nach der Öffnung des Briefumschlages offenbar wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Empfänger nach Öffnen des Umschlags sofort klar wird, dass es sich um Werbung handelt. Wenn das nicht der Fall ist, liege eine Verschleierung vor, die wettbewerbswidrig ist und den Empfänger belästigt.Damit hat das Gericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern den Kauf von Münzen anzubieten, ohne dass diesen der werbliche Charakter der Briefsendung offenbar wird. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte Umschläge mit der Aufschrift „vertraulich“ und ohne...
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20.07.2015