Das Oberlandesgericht Dresden entschied am 29.10.2019, dass der zu zahlende Endpreis für einen Flug schon zu Beginn der Buchung ausgewiesen werden muss, einschließlich aller Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die vorhersehbar und unvermeidbar sind. Rabatte, die nur durch Bezahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte gewährt werden, dürfen daher nicht in den Endpreis mit eingerechnet werden.Reiseportale verstoßen immer wieder gegen Regeln zur verständlichen Anzeige von Preisen. Dabei gilt seit 2008 eine Verordnung der EU, die Anbietern eine transparente Preisangabe vorschreibt.Beworbener niedriger Flugpreis nur für bestimmten KundenkreisAuf dem Reiseportal ab-in-den-Urlaub.de warb das beklagte Unternehmen Invia mit Flugpreisen, die ausschließlich für Kunden...
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22.04.2020