Das Landgericht München hat im März 2015 entschieden, dass in einem Onlineshop Preise direkt abrufbar sein müssen. Ein Möbelhändler handelte nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig, als er Preise für Möbelstücke erst auf Anfrage mitteilte.Klägerin war die Betreiberin mehrerer Einrichtungshäuser, der Beklagte betreibt neben einem Möbelgeschäft auch einen Onlineshop. In diesem Shop konnte nach diversen Suchkriterien nach Möbelstücken gesucht werden. Wurde eines der gefundenen Möbelstücke ausgewählt, musste der Benutzer das Möbelstück mit dem Button „Artikel zu meiner Auswahl hinzufügen“ in eine Art Warenkorb aufnehmen. Zusätzlich erschienen ein Eingabefeld für die E-Mail-Adresse des Interessenten und der Button „Angebot anfordern“. Nach dessen Betätigung...
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18.08.2015