Die sich aus § 13 TMG ergebenden Informationspflichten bei der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten stellen nach der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts das Marktverhalten regelnde Bestimmungen dar und können bei Verstößen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers begründen.
Nutzer, die im Internet personenbezogene Daten preisgeben sollen, sind zu Beginn des Vorgangs über die Erhebung und Verwendung aufzuklären. Es ist zu begrüßen, dass ein Verstoß gegen diese Informationspflichten nach der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts auch von einem Mitbewerber im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs geltend gemacht werden kann. Für Betreiber, die den Aspekt Datenschutz bisher vernachlässigt haben,...
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15.02.2014