Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 18.03.2014 unter dem Az. 12 U 193/13 entschieden, dass Rechtsanwälte die Titel “Professor” und “Dr. h.c.”, welche von einer türkischen Universität stammen, nicht führen dürfen, wenn sie dabei nicht die Stelle angeben, die diesen Titel jeweils verliehen hat. Ansonsten liege gegenüber anderen Anwälten ein Wettbewerbsverstoß vor, denn die Angabe solcher Titel ohne eine Erläuterung über die Herkunft der wissenschaftlichen Qualifikation führe in die Irre.Dem Verfügungsbeklagten hat das Gericht daher untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum anwaltlichen Wettbewerb, vor allem in Baden-Württemberg, die Namenszusätze “Prof.” sowie “Dr. h. c.” zu führen ohne dabei die verleihende Hochschule...
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30.09.2014