Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Beklagte, ein Unternehmen aus dem Heizungsbau, die von ihr hergestellten Fußbodenheizmatten nicht ohne die gesetzlich geforderte CE-Kennzeichnung auf dem Erzeugnis selbst oder auf der Verpackung in den Verkehr bringen darf. Die Prozessparteien sind Wettbewerber im Bereich des Heizungsbaus und vertreiben elektrische Fußbodenheizungen. Die Klägerin führt aus, dass eine von der Beklagten gelieferte Fußbodenheizmatte nicht die gesetzlich geforderte CE-Kennzeichnung auf der Verpackung beziehungsweise auf dem Erzeugnis selbst enthält. Sie nimmt die Prozessgegnerin daher auf Unterlassung sowie auf Zahlung der im Vorfeld entstandenen Abmahnkosten und die Kosten für ein Anschlussschreiben in Anspruch. Das Landgericht ist der...
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11.06.2017