In einem Beschluss vom 18.07.2014 beschäftigte sich das Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 5 U 99/13 mit dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen branchenunterschiedlichen Unternehmen. Hintergrund des BeschlussesUnter dem 31.05.2012 veröffentlichte die in dem hiesigen Verfahren als Distributorin in der Computerbranche tätige beklagte Partei im Internet einen Text, wonach u. a. der in diesem Verfahren als Kläger auftretende Rechtsanwalt zurzeit im Auftrag eines Mandanten Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abmahnen würde. Aufgrund dieser nach Auffassung der Beklagten unberechtigten Abmahnungen sprach die Beklagte bis zum 14.07.2011 ihrerseits mehrere Abmahnungen gegenüber der klägerischen Partei aus. Zum Zeitpunkt der unter dem...
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22.12.2016