Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
07.06.2013

Wettbewerbsverhältnis bei Goldankauf

Das Oberlandesgericht Celle hatte am 08.03.2012 unter dem Aktenzeichen 13 U 174/11 als Berufungsgericht über wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu urteilen. Streitgegenstand waren wettbewerbsrechtliche Ansprüche zwischen Goldankäufern. 

Der Kläger und Berufungsbeklagte bietet im Internet an, Gold anzukaufen, das ihm per Post übersandt wird. Der Beklagte, der gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Verden Berufung eingelegt hat, betreibt ein Ladengeschäft und kauft dort auch Gold an.

Der Kläger betrachtet sich als direkten Konkurrenten des Beklagten. Er fühlt sich durch das Werbeverhalten des Beklagten in seinen Rechten aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), beeinträchtigt. Deswegen macht er Abwehransprüche gemäß § 8 Abs. 3 UWG geltend und war damit in erster Instanz bei dem Landgericht Verden erfolgreich.

Der 13. Senat des OLG Celle hat der vom Beklagten eingelegten Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die erkennenden Richter haben schon das Bestehen eines Konkurrenzverhältnisses zwischen den Parteien verneint. Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kann aber nur geltend machen, wer seinem Gegner als Mitbewerber gegenübersteht.

Der Begriff des „Mitbewerbers“ wird in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG definiert. Entscheidende Voraussetzung ist das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien. Ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis konnten die Richter des OLG Celle im vorliegenden Fall nicht erkennen. Der Beklagte bietet einem interessierten, ortsgebundenen Kundenkreis an, ihm in seinem Ladengeschäft Gold zum Ankauf vorzulegen. Die erkennenden Richter beurteilten das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis nicht als Wettbewerbsverhältnis, da sie es nach dem Vortrag des Klägers nicht als erwiesen ansahen, dass Personen, die Gold verkaufen wollten und die sich im räumlichen Einzugsbereich des Beklagten aufhielten sich gleichzeitig auch von der Internet-Präsenz des Klägers angesprochen fühlten. Der Internetauftritt des Klägers sei für Goldverkäufer nicht leicht zu finden, da er nicht auf einer der ersten drei Trefferseiten bei Aufruf des Stichworts Goldankauf erscheine.

Darüber hinaus sei die Art der angebotenen Geschäftsabwicklung so unterschiedlich, dass sich nicht der gleiche Kundenkreis angesprochen fühlen könne. Aus eigener Anschauung wissen die Richter, dass es inzwischen an fast allen Orten Geschäfte gibt, die Gold ankaufen. Es sei angesichts dieser Möglichkeiten geradezu wirklichkeitsfremd, davon auszugehen, dass Interessenten Gold mit der Post verschicken. Bei dieser Form der Geschäftsabwicklung habe der Verkäufer keinen Zugriff mehr auf sein Gold und müsse abwarten, zu welcher Bewertung und zu welcher Auszahlung sich der Händler bereiterkläre. Beim Verkauf im Laden bleibt der Verkäufer demgegenüber bis zum Vollzug des Verkaufs im Besitz seiner Wertsache. Dabei kann er nachvollziehen, nach welchen Kriterien der Ankäufer den angebotenen Preis berechnet hat. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Kunde, der sich zum Goldverkauf an den Beklagten entschieden habe, sich aufgrund einer Aufforderung im Internet dazu entschließt, das Gold lieber dem Kläger zu schicken. 

Der Hinweis des Klägers auf seine Zusammenarbeit mit Agenturen, die in ihren Geschäften im fremden Namen für ihn Gold ankauften, konnte das Gericht mangels ausreichenden Nachweises der konkreten Zusammenarbeit nicht zu einer anderen Entscheidung veranlassen. Die Klage war bereits wegen mangelnder Klagebefugnis des Klägers aus § 8, Abs. 3 Nr.1 und § 2 Abs. 1 Nr.3 UWG abzuweisen.

OLG Celle, Urteil vom 08.03.2012, Az. 13 U 174/11