Mit Beschluss vom 23.02.2017 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein Wettbewerbsverband außergerichtlich, also im vorgerichtlichen Abmahnverfahren keine Mitgliedsnamen benennen muss, um den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu genügen.Es handelt sich vorliegend um ein Verfahren, das im Wege eines Prozesskostenhilfe-Antrags geführt wurde. Deshalb erfolgt eine Einbettung in die Frage der Kostentragungspflicht. In der Sache ging es um einen Unternehmer-Verband, der ein Unternehmen auf der Grundlage des UWG abgemahnt hatte und um Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gebeten hatte. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Unternehmer-Verband eher unbekannt war, sodass der Gegenseite die Mitglieder nicht namentlich bekannt waren. Der...
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30.05.2017