Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied am 15.05.2018, dass das Abwerben von Mitarbeitern erlaubt sei, da grundsätzlich die Abwerbungsfreiheit gelte. Nur durch das Hinzutreten weiterer Umstände könne sich das Abwerben als wettbewerbswidrig darstellen. Jedoch sei (mittlerweile) selbst bei Abwerbungen in Größenordnungen, die den Mitbewerber wirtschaftlich gefährden, nicht mehr von einer Wettbewerbswidrigkeit auszugehen.Wie viele Mitarbeiter können bei der Konkurrenz abgeworben werden?Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Sicherheitsprüfung auf dem Gebiet von Prüfdienstleistungen. In einem Zeitraum von Juli 2017 bis März 2018 kam es zu insgesamt zwölf Kontaktaufnahmen zwischen Mitarbeitern der Antragsgegnerin und Mitarbeitern der Antragstellerin. Ziel war die...
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29.08.2018