Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 18.12.2015 unter dem Az. 6 U 44/15 entschieden, dass Freizeitschuhen wettbewerbliche Eigenart zukommen kann. Entscheidend dafür ist es, dass der Verkehr aus den Gestaltungsmerkmalen Schlüsse auf die Herkunft der Schuhe ziehen kann. So sei es auch hier. Daher würde eine quasi identische Übernahme des Designs eine Herkunftstäuschung bedeuten, die wettbewerbswidrig sei.Die Klägerin ist die Herstellerin der Freizeitschuhmodell-Linie „Crocs“, die weltweit von ihr vertrieben wird. In Deutschland ist es das Modell „Classic“ und das streitgegenständliche Modell „Crocband“ in mehreren Varianten.Im Oktober des Jahres 2013 fiel der Klägerin auf, dass ihr Modell C nachgeahmt wird und über ein mit der Beklagten...
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23.05.2016