Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 16.10.2014 unter dem Az. I-15 U 49/14 entschieden, dass ein Werbeauftritt im Internet eine Eigenart innehaben und daher schutzfähig sein kann. Es sei nicht grundsätzlich unlauter, einen Werbeauftritt zu imitieren. Nur dann wenn weitere Faktoren hinzukommen, die auf eine Unlauterkeit hinweisen, könne diese gegeben sein. Im vorliegenden Fall ging es um eine Nachahmung einer Homepage für Champagner und Sekt. Das Gericht hat zwar eine Nachahmung erkannt, jedoch keine Unlauterkeit.Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung sowie Auskunft und Schadensersatz aufgrund einer vermeintlichen Herkunftstäuschung geltend. Hilfsweise bezieht sie sich auf eine Rufausnutzung, die unangemessen sei.Zur Begründung hieß es in...
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05.04.2015