Eine Schuhsohle für einen Sportschuh verfügt nicht über eine derartig eigenständige Gestaltung, die zur Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Eigenart führen würde. Das Design ist daher nicht unabhängig vom Sportschuh rechtsfähig und genießt keinen wettbewerblichen Schutz. Dies gilt insbesondere dann, wenn die individuelle Struktur der Sohle nicht allein auf ästhetischen Gründen beruht, sondern vielmehr mit der technischen Funktion zusammenhängt. Dies ist dann der Fall, wenn Rückschlüsse auf das Herstellungsverfahren möglich sind.Ein eigenständiger Schutz kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil eine Schuhsohle nicht isoliert veräußert wird. Diese wird in Form eines kompletten Sportschuhs verkauft, der Markenzeichen und andere Merkmale des Herstellers trägt. Dies...
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11.03.2016