Durch eine neue EU-Verbraucherschutzrichtlinie haben sich seit Juni 2014 die Vorschriften für Händler geändert, die Waren im Internet anbieten.Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat nun mit seinem Beschluss vom 13.08.14 unter dem Az. 5 W 14/14 entschieden, dass ein Händler, der im Internet Sonnenschirme verkauft, am Ende des Bestellvorgangs eine Bestellübersicht abgeben muss, die nochmals alle Angaben zu enthalten hat, die die wesentliche Merkmale des Produkts beschreiben.Damit änderte das OLG auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss der Vorinstanz ab und verbot es dem Antragsgegner, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250000 Euro, die entsprechenden Artikel an Verbraucher zu verkaufen, ohne diesen vor dessen Bestellung über die wesentlichen...
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21.08.2014