Wenn eine Thujenbepflanzung von 15 m Länge und über 7 m Höhe vom Grundstücksnachbar ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers und dazu unfachmännisch durch Kappungen der Stämmlinge und Äste zurückgeschnitten, so steht dem Eigentümer ein Ersatz der Kosten für fachgerechte Nachbehandlung zu. Für den Schaden kann er auch eine Wertminderung geltend machen, hier konkret 3350.- €. Ein solcher Anspruch setzt gemäß der Rechtssprechung des BGH (Bundesgerichtshofes) keine objektive Wertminderung hinsichtlich des Verkaufswertes voraus. Es reicht vielmehr aus, dass die Pflege und Aufzucht der Bepflanzung für den Grundstückseigentümer mit einem erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden war.
Urteil des BGH vom 25.01.2013
V ZR 222/12
MDR 2013, 457
NZM 2013, 282