Ein Onlineshop muss wie ein wirkliches Ladengeschäft gestaltet sein. Dazu gehört auch, dass die Preise und Grundpreise vergleichbar sind und dass sowohl der Verkaufspreis als auch die Preisangabe für jede Maßeinheit für den Kunden auf derselben Internetseite klar und deutlich ersichtlich sind.Die Angabe auf derselben Internetseite kann je nach Anzahl der dargestellten Produkte und der Bildschirmgröße des Internetnutzers ein Scrollen der Webseite erforderlich machen.Im vom Landgericht Karlsruhe verhandelten Fall betraf dies einen Onlineshop, der kosmetische Produkte anbot.Durchgestrichene Preise sind erlaubt. Gelten diese aber nur bei Selbstabholung, muss dies klar hervorgehoben werden. Ein einfacher Sternchenverweis, bei dem der Kunde erst durch Klicken auf einen weiteren Link zu...
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14.01.2016