Das Landgericht (LG) Hamburg entschied in einem Urteil vom 10.01.2013, dass die Verknüpfung eines Gewinnspiels mit der Bedingung ausgestattet werden darf, bei Facebook einen "Gefällt mir"-Button zu betätigen. Das sei weder vom Standpunkt eines Gewinnspielteilnehmers noch bei dessen Kontakten als irreführend zu bewerten.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ein solches Vorgehen lediglich einen unverbindlichen Gefallen darstellen würden und die Teilnehmer der Sache keine Bedeutung beimessen würden. Entgegen der Behauptung des klagenden Verbraucherverbandes könne hier nicht von "gekauften" Facebook-Freunden die Rede sein.
Urteil des LG Hamburg vom 10.01.2013
327 O 438/11
GRURPrax 2013, 123