Der Bundesgerichtshof konkretisiert den Tatbestand der Schwarzen Liste „Nr. 5 des Anhangs zu § 3 UWG“ und stuft irreführende Lockvogelangebote als wettbewerbswidrig ein. Die Wettbewerbszentrale ging gegen ein sogenanntes Lockvogelangebot des Lebensmitteldiscounters Lidl vor. Konkret ging es um eine Prospektwerbung für ein Smartphone zum Preis von 99,99 Euro. Das Angebot war mit einem Sternchen versehen, das den für derartige Angebote typischen Hinweis enthielt, dass der beworbene Artikel nur in begrenzter Menge vorrätig sei und daher schon am ersten Angebotstag ausverkauft sein könne. Ein Schwesterunternehmen bewarb denselben Artikel mit dem Hinweis „solange der Vorrat reicht“. Im verhandelten Fall waren die angebotenen Smartphones bereits am Vormittag des ersten...
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15.03.2016