Kunden sind preisbewusst und wählen häufig den Anbieter, bei dem sie ein bestimmtes Angebot erwerben möchten, nach dem günstigsten Verkaufspreis aus. Für Anbieter macht es deshalb durchaus einen Sinn, bei der Produktwerbung auf eine im Vergleich zur Konkurrenz günstige Preisgestaltung hinzuweisen. Doch bei solchen Preisvergleichen zu Werbezwecken können leicht die Grenzen zum unlauteren Wettbewerb überschritten werden. Ein klassisches Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Problematik stammt aus dem Jahr 1980 und bezieht sich auf einen Rechtsstreit aus der Mitte der 1970er-Jahre. Der Fall: Eine Einzelhandelskette hat in Zeitungsanzeigen einen Handstaubsauger unter der Angabe „Test ‚Gut‘, Preis ca. 170,35 bei uns 129,-“ angeboten. Ähnlich bewarb sie eine...
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07.09.2014