Bietet ein Shop-Betreiber im Internet Waren zum Kauf an, die ihm nicht zur Verfügung stehen, bedeutet dies nicht immer, dass er sich unlauter und wettbewerbswidrig verhält. Entscheidend ist, dass der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss aufklärt, und dass das Produkt so übergeben wird, wie es im Angebot beworben wurde und vom Kunden bestellt worden ist.Angaben von nicht mehr aktuellen, unverbindlichen Preisempfehlungen „UVP“, die der Hersteller nicht mehr ausspricht, die aber zwecks Werbung sowie in Preisvergleichen ohne einen Hinweis auf ihre Hinfälligkeit verwendet werden, verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. Erforderlich ist eine deutliche und lesbare Kennzeichnung, beispielsweise als Auslaufmodell bzw. als veraltete, nicht mehr aktuelle unverbindliche...
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10.10.2014