In einem Beschluss vom 15.08.2018, Az. 6 W 64/18 kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass es für einen Betriebssitz eines Unternehmens mehr bedarf als einer an dem besagten Ort getätigten Gewerbeanmeldung, einem Briefkasten sowie einem Festnetzanschluss. Daher sei die Bewerbung von Leistungen mit Bezug auf den besagten Ort für potentielle Kunden auch irreführend. Werbung mit anderem UnternehmensstandortDer Antragsteller, ein Unternehmen, welches die Reinigung von Rechenzentren anbietet, beanstandete die Werbung eines Mitbewerbers (Antragsgegner). Dieser warb damit, seine Leistungen von einem Betriebssitz in der Stadt X im Raum A zu erbringen und gab diesbezüglich eine entsprechend zugehörige Anschrift und Telefonnummer an. Im Rahmen einer Nachforschung kam jedoch ans Licht,...
Artikel
16.01.2019