Während im Einzelhandel kostenlose Leistungen – z.B. Gratisproben etc. – zur üblichen Praxis gehören, verbietet das Heilmittelwerbegesetz derartige Aktionen. In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg wurde einer Klinik die Bewerbung einer kostenlosen ärztlichen Zweitbegutachtung verboten, da es sich hierbei um ein unzulässiges Anbieten oder Gewähren einer Leistung nach dem Heilmittelwerbegesetz handelt. Kostenlose ZweitbegutachtungIm Streitfall hatte eine Hamburger Klinik in einem Flyer, der den Arztbriefen beilag, mit dem Hinweis geworben: „Kostenlose Zweitbegutachtung bei allen Erkrankungen der Schilddrüse“. Zur Werbeaktion gehörte es, dass Patienten zunächst von ihrem behandelnden Arzt untersucht wurden. Die dabei festgestellten Befunde wurden...
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29.06.2015