Die Klägerin und die Beklagte betreiben einen Einzelhandel für Orientteppiche. Der Beklagte hatte in der Badischen Zeitung mit einem Werbeprospekt seine Orientteppiche „Original Kanchipur“ als Weltneuheit bezeichnet und mit Einführungspreisen und hohen Rabatten geworben. Bei den jeweils einzeln beworbenen Teppichen standen den Einführungspreisen jeweils durchgestrichene Preise gegenüber. Die Klägerin bemängelt diese Werbung als unzulässig, da der Beklagte in dem streitgegenständlichen Prospekt nicht angibt, bis zu welchem Zeitpunkt die Einführungspreise gelten. Sie hat gegen den Beklagten Klage erhoben und beantragt, ihn unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Preisgegenüberstellungen zu werben. Das Landgericht...
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02.08.2014