Das Landgericht Düsseldorf hat ausufernder Werbung mit Gesundheitsversprechen erneut deutliche Schranken gesetzt und damit den Verbraucher noch besser vor solchen nicht nachweisbaren Versprechungen geschützt. Das Werben jedweder Art mit den gesundheitlichen Vorteilen einzelner Wirkstoffe ist dadurch erheblich eingeschränkt worden und im Grundsatz auf nachweisbare gesundheitliche Effekte reduziert.Demnach bedarf das Werben mit gesundheitsbezogenen Angaben eines Wirksamkeitsnachweises. Wird ohne solche Wirksamkeitsnachweise mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben, so stellt dies einen wettbewerbswidrigen Verstoß nach § 4 Abs.1 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 VO (EG) 1924/2006 dar. Der Verwender solcher Angaben muss schon vorab über den gesundheitlichen Nachweis verfügen und...
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26.03.2015