Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 29.01.2015 unter dem Az. 3 U 81/14 entschieden, dass Werbung mit einer Anwendungsbeobachtung in Bezug auf ein Medikament irreführend ist, wenn die Quelle keine wissenschaftliche Erkenntnis wiedergibt. Im vorliegenden Fall war die Beobachtung apothekenbasiert, so dass dem Verbraucher nicht klar werden konnte, ob es sich um zuverlässige Untersuchungsergebnisse handelt.Damit hat das Gericht die Berufung der Antragsgegnerin gegen das vorinstanzliche Urteil unter der Voraussetzung zurückgewiesen, dass dieser verboten werde, für eine Creme gegen Nagelpilz mit dem Satz zu werben:“Über 87% der Anwender bestätigen sehr gute/gute Wirksamkeit des ….sets**Quelle: AWB: H.-J. Tietz, N. Becker, Bifonazol in der Selbstmedikation...
Artikel
09.07.2015