Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in einem aktuellen zweitinstanzlichen Urteil entschieden, dass Händler wettbewerbskonform auch mit solchen Testergebnissen für Ihre Waren werben dürfen, die nur im Internet veröffentlicht wurden. Der Sachverhalt:Der beklagte Händler warb in einem Verkaufsmagazin für einen von ihm vertriebenen Staubsauger. Der Staubsauger war durch ein Internetportal mit “sehr gut” bewertet worden. Im Werbetext pries der Beklagte diese Bewertung an. Er zitierte dabei korrekt den Link mit der Fundstelle. Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, nahm den Beklagten vor dem Landgericht Oldenburg deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Sie hielt die Werbung mit dem Testergebnis für wettbewerbswidrig. Werbung mit Testergebnissen sei nur zulässig,...
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30.08.2015