Das Oberlandesgericht (OLG) in Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 19.04.2016 unter dem Az. 3 U 1974/15 entschieden, dass der Plattformbetreiber eines Hotel-Buchungsportals im Internet nicht mit einem Bewertungssystem in Sterneform werben darf. Wenn neben dem Namen eines Hotels Sterne abgebildet werden, nehme der Verbraucher an, es handele sich um eine offizielle Einstufung einer neutralen Bewertungsstelle wie zum Beispiel des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes. Jedoch sei die Plattformbetreiberin nicht als eine solche neutrale Stelle anzusehen, weil sie Geschäftsbeziehungen zu den Hotels pflegen würde. Zudem habe sie die Kriterien, nach denen sie die Sterne vergeben habe, nicht nachvollziehbar offengelegt. Ein klarstellender Hinweis genüge insoweit nicht. Der Kläger...
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14.06.2016