Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es auch beim Handel auf Internet-Plattformen zulässig ist, auf eine Preisreduzierung hinzuweisen, indem der bisher verlangte Preis durchgestrichen und der neue Preis hinzugesetzt wird. Der durchschnittliche Kunde geht dabei davon aus, dass der durchgestrichene Preis vom Anbieter tatsächlich verlangt worden ist. In seinemam 05.11.2015 zum Aktenzeichen I ZR 182/14 verkündeten Revisionsurteil wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass sich die Voraussetzungen für „täuschende“ Werbemaßnahmen nicht ändern, wenn ein anderes Vertriebssystem genutzt wird. Wie in der Anzeigenwerbung des niedergelassenen Handels soll auch beim Angebot auf der Internetplattform gelten, was der angesprochene Kundenkreis vermutet. Gegenstand des...
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22.04.2016