Die Werbung mit bezahlten Kundenempfehlungen ist jedenfalls dann unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Ein Entfall des wettbewerbsrechtlichen Interesses an der Verfolgung eines Unterlassungsanspruchs ist dann denkbar, wenn die Geschäftspraxis eingestellt wurde und in darauf Bezug nehmenden Internetportalen ein klarstellender Hinweis auf die Abstandnahme von der Geschäftspraxis platziert wird. „Forum Shopping“ ist im Rahmen des deutschen Wettbewerbsrechts grundsätzlich zulässig.
Die Parteien waren Betreiber von Online-Druckereien. Die Antragsgegnerin hatte ihren Kunden nach deren Bestellung eine E-Mail übermittelt, in denen sie ihnen für die Abgabe von Erfahrungsberichten über verschiedene Portale Gutscheine im Wert von bis zu 125 € in...
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22.01.2014