Die Werbung mit einem nicht existierenden Betriebssitz ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) irreführend und kann gerichtlich verboten werden. Auch die Werbung mit der Angabe „Mitglied der Handwerkskammer” (selbst wenn diese den Tatsachen entspricht) und die Werbung mit dem unzutreffenden Hinweis „Mitglied der Industrie- und Handelskammer” kann diesen Tatbestand erfüllen. Dies hat das Landgericht Gießen in einem Urteil vom 14. Juli 2015 festgestellt.In diesem Fall hatte die Wettbewerbszentrale geklagt. Klagegegner war ein Unternehmen für Kanal- und Rohrreinigung mit Firmensitz in Heuchelheim. Das Reinigungsunternehmen hatte in den Gelben Seiten unter der Rubrik „Rohrreinigung” geworben. In diesen Werbeanzeigen waren...
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25.08.2015