Mit Urteil (Az. 6 U 94/14) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 03.03.2016 entschieden, dass es eine Irreführung des Verbrauchers darstellt, wenn in der Werbung die höhere unverbindliche Preisempfehlung (UVP) durchgestrichen ist und stattdessen ein niedrigerer Preis angezeigt wird. Nach Auffassung der Richter wird durch diese Vorgehensweise beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass die höhere unverbindliche Preisempfehlung von einem Dritten festgelegt worden sei. Dabei könnte es sich zum Beispiel um den Hersteller oder um einen Vorlieferanten handeln.Wenn die UVP vom Anbieter selbst festgelegt wurde, dann handelt es aus der Sicht des OLG Frankfurt um eine irreführende Werbung, wenn die Ware zugleich mit einem niedrigeren Preis angeboten wird. Das OLG Frankfurt folgte...
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25.05.2016