Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbeaussage „Goldankauf zu Top-Preisen“ keine unzulässige Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts ist. Nach Ansicht der Richter sind Top-Preise nicht immer gleichzusetzen mit Höchstpreisen. Es handelt sich um ein günstiges Angebot, mit dem der Goldankäufer den Verkäufern ein überdurchschnittliches Angebot unterbreitet. Mit dieser Aussage ist keine Alleinstellungsbehauptung oder Spitzenstellungswerbung verbunden. Aus diesem Grund liegt kein Rechtsverstoß vor.Die Beklagte, ein Goldankäufer, hatte in der Vergangenheit eine Spitzenstellungsbehauptung für sich in Anspruch genommen, indem sie damit geworben hatte, sie zahle für Goldschmuck Höchstpreise. Nach der Abmahnung durch einen Mitbewerber hatte der Goldankäufer eine strafbewehrte...
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25.06.2015