Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
14.08.2013

Werbung mit Testsieger

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat entschieden, dass nur dann ein Produkt mit der Bezeichnung “Testsieger” beworben werden darf, wenn das Produkt von der Stiftung Warentest tatsächlich als das beste der insgesamt im Test verglichenen anderen Erzeugnisse ermittelt worden ist. Wenn auch andere vergleichbare Produkte den ersten Rang erreicht haben, sei es erforderlich, dass in einer Werbung darauf hingewiesen wird. Anderenfalls handele es sich um eine Behauptung eines Alleinstellungsmerkmals, welches nicht bestehe. Dies mache die Werbung unzulässig.

Mit der Entscheidung wies das OLG die Berufung der Beklagten bzw. Antragsgegnerin zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

In dem verhandelten Fall geht es um die Werbung für ein Blutzuckermessgerät, welches von der Antragsgegnerin vertrieben wird. Dieses Gerät wurde mit 16 anderen von der Stiftung Warentest getestet und erhielt die Note "gut", welche in diesem Test die tatsächliche Höchstnote darstellte. Dies veranlasste die Antragsgegnerin, ihr Gerät in einer Werbung als Testsieger zu titulieren. Sie ignorierte die Abmahnung der Antragsstellerin. Letztere machte geltend, die Werbung sei irreführend, denn von einem so genannten Testsieger erwarten die Verbraucher, dass das Produkt als einziges mit der Bestnote abgeschnitten habe.

Auf einen geteilten Sieg sei ausdrücklich hinzuweisen. In diesem Fall habe sich das Gerät den besten Platz nämlich mit 2 anderen Geräten geteilt. Die Reihenfolge im Testbericht sei nur aus alphabetischen Gründen so gestaltet gewesen, dass das Produkt der Antragsgegnerin an erster Stelle genannt worden sei. Es könne also nicht von einem "strahlenden Sieger", sondern allenfalls von einem "Siegertrio" die Rede sein.

Die Antragsstellerin beantragte daher, die Antragsgegnerin zur Unterlassung einer Werbung wie der beanstandeten zu verurteilen.

Das Landgericht (LG) Hamburg erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, wogegen die AG Widerspruch einlegte. Sie trug vor, die Werbung sei keineswegs irreführend, dies belege auch ein vergleichbares Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) im Falle von Schachcomputern. Der BGH halte die Werbung mit einem entsprechenden Testergebnis nicht für eine Alleinstellungswerbung. Sie, die Antragsgegnerin, habe den Verbraucher daher nicht darüber informieren müssen, dass es noch zwei weitere Testsieger gegeben habe.

Daruf hatte die Antragsstellerin erwidert, dass die zitierte „Schachcomputer-Entscheidung" des BGH mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichen werden könne, da es in dem entsprechenden Fall um einen so genannten "Weltmeister" gegangen sei, welcher in einem Test auch als ein solcher gekürt wurde.

Dieser Auffassung schlossen sich sowohl das LG Hamburg als auch das OLG Hamburg an und verhalfen dem Antrag der Antragsstellerin zum Erfolg.

OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Aktenzeichen 3 U 142/12