Mit einem Prüfzeichen zu werben und damit einem Produkt ein besonders seriöses Erscheinungsbild in Hinsicht auf Sicherheit und Haltbarkeit zu verleihen, ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt wird, dass sich der Verbraucher über Art und Umfang der durchgeführten Prüfung informieren kann. Händler und Anbieter von Prüfzeichen müssen sich darauf einstellen, dass der Verbraucher mehr über die Aussagekraft von Prüfsiegeln wissen will. Informationen über Prüfungsumfang und Prüfungsform können nicht als „Betriebsgeheimnisse“ behandelt werden. Der Bundesgerichtshof hat dazu am 21.07.2016 zum Aktenzeichen I ZR 26/15 in einer wettbewerbsrechtlichen Streitsache als Revisionsgericht ein abschließendes Urteil verkündet.Kläger war ein anerkannter Verein, dessen Zielsetzung...
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31.08.2016