Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
31.05.2013

Werbung mit Garantie bei eBay

Das Oberlandesgericht Hamm hat eine für eBay-Anbieter wichtige Entscheidung getroffen. Ein Verkäufer hatte einen Staubsauger mit der Option "Sofort kaufen" angeboten. In den Vorschaubildern wurde auf eine 5jährige Garantie für das Gerät hingewiesen. Das Gericht musste im Rahmen eines Berufungsverfahrens entscheiden, ob diese Abbildung eine Garantieerklärung im Sinne des BGB darstellt. Denn bei einer solchen Erklärung müssen zusätzliche Angaben gemacht werden, die in der Anzeige fehlten. Der Verkäufer argumentierte, es handle sich um Werbung und berief sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Das Oberlandesgericht verwarf diese Begründung. Denn das Einstellen von Waren auf der eBay-Webseite ist ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot. Damit unterscheiden sich solche Angebote vom sonstigen Online-Handel. Denn die Abbildung von Waren in einem Online-Shop gilt im Zweifelsfall lediglich als "invitatio ad offerendum": Eine unverbindliche Mitteilung der Bereitschaft zum Vertragsabschluss.

Die Berufung richtete sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum. Vorausgegangen war die Klage eines Mittbewerbers. Der Kläger vertreibt ebenfalls Haushaltsgeräte im Internet. Er hatte zunächst per Anwaltsschreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt. Darin monierte er, dass es sich bei dem Vorschaubild um eine Garantieerklärung handele, die dafür vorgeschriebenen Angaben aber fehlten. Außerdem war nicht zu erkennen, dass die Garantie nicht vom Käufer gegeben werde, sondern die normale Herstellergarantie sei. Der Verkäufer gab die verlangte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die ebenfalls geforderte Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Dagegen klagte der Mittbewerber und gewann vor dem Landgericht. Der unterlegene Verkäufer ging in Berufung.

Aus Sicht des Verkäufers hatte das Landgericht verkannt, dass die ausgesprochene Abmahnung unberechtigt war. Er bezog sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, bei dem es ebenfalls um ein eBay- Angebot ging. In diesem Fall hatte der BGH die Aussage "2 Jahre Garantie" als Werbung bewertet, nicht als Garantieerklärung. Die Sachverhalte im BGH-Prozess und dem vorliegenden Fall hielt der Verkäufer für identisch. Daher habe das Landgericht das BGH-Urteil zu Unrecht als widersprüchlich bezeichnet. Die eBay-Anzeige bewertete der Verkäufer als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags, mit einer Werbung für eine Garantie des Herstellers.

Auch vor dem Oberlandesgericht scheiterte der beklagte Verkäufer. Das Gericht bejahte die Zulässigkeit der Abmahnung. Denn das Verhalten des Verkäufers sei unlauter. Die Angabe einer Garantie sei besonders geeignet Verbraucher zu beeinflussen. Die Abbildung "5" mit dem Hinweis auf eine 5jährige Garantie bewertete das OLG als Garantieerklärung. Als solche gelten alle Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines Garantievertrages führen. Als Werbung gilt es dagegen, wenn der Verbraucher aufgefordert wird, eine Bestellung aufzugeben und in diesem Zusammenhang eine Garantie angekündigt, aber noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen wird. Der vom Verkäufer genannte Urteilsspruch des BGH bezog sich auf einen solchen Fall. Denn hier war unstrittig, dass die konkrete Anzeige nicht den Eindruck einer verbindlichen Beschaffenheitsgarantie erweckt.

Eine eBay-Anzeige mit "Sofort kaufen"-Option ist laut AGB von eBay ein verbindliches Angebot. Für einen durchschnittlichen Verbraucher stellt eine 5jährige Garantie einen besonders vorteilhaften Angebotsbestandteil dar. Der "Kauf mit Garantie" ist für ihn ein einheitliches Geschehen. Die Trennung zwischen "Kauf des Gerätes" und "Ankündigung eines noch abzuschließenden Garantievertrags" ist für einen normalen Verbraucher dagegen nicht zu erkennen. Daher handelt es sich um eine Garantieerklärung, die weitergehende Angaben enthalten muss. Diese sind im BGB geregelt. Eine Revision lies das OLG nicht zu, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Urteil vom 14.02.2013, OLG Hamm, Aktenzeichen 4 U 182/12.