Die Werbung mit einem „Gütesiegel“ erwies sich für ein Internet-Reiseportal als rechtlicher Fallstrick. Ein Mittbewerber erwirkte einen Unterlassungsanspruch gegen Formulierungen wie das „Kunden-Gütesiegel der Touristik“ und das „unabhängige Gütesiegel der Touristik“. Denn das Reiseportal hatte dafür einfach die Mittelwerte aus Kundenbewertungen gebildet, die es vorher zwar auf Plausibilität, nicht aber auf sachliche Richtigkeit geprüft hatte. Das Landgericht Köln sah darin gleich in mehrfacher Hinsicht eine Irreführung der Verbraucher. Daher bejahte es den Unterlassungsanspruch eines Mittbewerbers.
Die Beklagte betreibt neben dem Internet-Reiseportal eine weitere Internetseite. Dort können Wertungen zu Hotels abgegeben werden. Dafür wird ein Kategoriensystem...
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15.11.2013