Die Auslobung eines Einkaufsgutscheins durch einen Apotheker im Rahmen einer Aktion „Kunden werben Kunden“ kann als bloße Imagewerbung, die nicht den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes unterliegt, zulässig sein. Der Gutschein darf sich nicht auf ein konkretes Produkt beziehen und nicht für den Erwerb von preisgebundenen Heilmitteln gewährt werden. Die Auslobung eines Einkaufsgutscheins für nicht preisgebundene Heilmittel kann zwar auch produktbezogene Absatzwerbung darstellen, aber als Geldrabatt oder Preisnachlass unter den Ausnahmetatbestand des Heilmittelwerbegesetzes fallen und aus diesem Grund dennoch zulässig sein.
Das Oberlandesgericht Bamberg hatte über die Zulässigkeit der Auslobung eines Einkaufsgutscheins durch einen Apotheker im Rahmen einer „Kunden...
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19.11.2013