Vor dem Landgericht Berlin wurde am 5. Oktober 2010 eine Abmahnung gegen eine Anwalt verhandelt, der auf seiner Webseite für eine außergerichtliche Erstberatung geworben und dabei nur den Nettopreis angegeben hatte. Der Antragsteller, der ebenfalls als Rechtsanwalt tätig ist, hatte zuvor eine einstweilige Verfügung gegen seinen Berufskollegen erwirkt. In einem Beschluss vom 2. Juli 2010 hatte das LG Berlin der einstweiligen Verfügung stattgegeben und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. In dem vorläufig verstreckbaren Urteil (Az. 16 O 301/10) vom 5. Oktober 2010 hat das LG Berlin die Kostenentscheidung vom 2. Juli 2010 aufgehoben.
Der Antragsteller sah in der Werbung des Antragsgegners einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PangV). Es erfolgte am 30....
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04.08.2014