Das OLG Hamburg entschied mit Urteil vom 23.05.2019, Az. 3 U 75/18, dass eine Werbung mit selbst in Auftrag gegebenen Testergebnissen unzulässig ist, wenn der Test nach internen Qualitätsstandards ausgewertet wurde. Wird auf der Grundlage dieser Testergebnisse dann das „beste und größte LTE-Netz“ beworben, so behauptet der Werbende dadurch seine Alleinstellung auf dem Markt. Dies ist ebenfalls unzulässig, sofern auf der Grundlage von neutralen und objektiven Testergebnissen zu anderen Mitbewerbern kein deutlicher und dauerhafter Vorsprung gegeben ist.Testergebnisse aus selbst beauftragten MessungenZwei bekannte Telekommunikationsunternehmen, die im Bereich Festnetz und Mobilfunk deutschlandweit Dienstleistungen anbieten, stritten um die Rechtmäßigkeit einer Werbeaussage. Die...
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21.02.2020