Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 24.07.2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 221/12 entschieden, dass die Titulierung “Original Bach-Blüten” keine gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Vielmehr sei die Angabe in gesundheitlicher Hinsicht neutral. Es könne im Hinblick auf die Prüfung der Irreführungsgefahr keine mehrfache Verkehrsauffassung in einem homogenen Käuferkreis angenommen werden. Die Beklagte ist Betreiberin einer Apotheke, in welcher unter anderem Bach-Blüten-Produkte verkauft werden. Der Hersteller ist Bach Flower Remedies Ltd. Diese Mittel gehen auf den Arzt Dr. Edward Bach aus England zurück. Dieser hat aus Blüten wilder Pflanzen 38 Essenzen entwickelt. Die Produkte kommen in...
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19.09.2014