Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Franchisegeber ihre Franchisenehmer als Werbeteilnehmer einer Verkaufsaktion benennen müssen (§§ 3,5 UWG).Die Wettbewerbszentrale ging gegen das Zooshop-Unternehmen Fressnapf vor, das in einem Prospekt verschiedene Produkte im Rahmen einer zeitlich befristeten Verkaufsaktion bewarb. Die letzte Seite enthielt eine Auflistung von acht Fressnapf-Märkten mit vollständiger Anschrift. Die Wettbewerbszentrale beanstandete, dass sich aus dem Werbeprospekt nicht ergebe, welche der acht Fressnapf-Märkte an der Verkaufsaktion teilnehme. Daran könne auch der Zusatz „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in den teilnehmenden Märkten erhältlich“ nichts ändern. Der BGH gibt der Klägerseite Recht und stellt...
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23.03.2016