Macht ein Unternehmer Werbung für eine Ware, so muss diese auch vorrätig sein.Ist die Ware in einem Online-Shop bereits wenige Minuten nach Angebotsstart nicht mehr verfügbar, ist das als irreführende Werbung anzusehen.Daran ändert auch ein Hinweis nichts, dass die Ware nur in limitierter Stückzahl vorhanden ist. Gleiches gilt für ein Ladenlokal-Geschäft. Auch dort muss die beworbene Ware verfügbar sein.Eine Ausnahme kann nur dann nicht beanstandet werden, wenn der Eigentümer des Ladenlokal-Geschäftes die Bevorratung der Ware aufgrund vorheriger Erfahrungen bei Werbeaktionen getroffen hat und aus seinen Erfahrungswerten heraus davon ausgegangen ist, dass er auch dieses Mal genügend von der beworbenen Ware als Vorrat bereitgestellt hat.Im vom Oberlandesgericht Koblenz...
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27.01.2016