Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 10.06.2015 zum Aktenzeichen 16 O 38/14 entschieden, dass ein staatlich geprüfter Bautechniker nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er auf seinem Briefkopf die Formulierung "zertifizierter Bausachverständiger" wählt. Dies stellt insbesondere keine Irreführung dar, wenn der TÜV den Sachverständigen zertifiziert hat.Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:Bei dem Kläger handelte es sich um einen Verband, der die gewerblichen Interessen fördert. Unter anderem zählen verschiedene Handwerkskammern sowie Industrie-und Handelskammern zu seinen Mitgliedern. In dem Rechtsstreit hat er den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollen. Begründet wurde der Anspruch mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten des Beklagten. Am 22. Januar...
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17.09.2015