Eine Versandapotheke, die mit der Aussage "TÜV-geprüft" wirbt, muss dazu genauere Angaben bereitstellen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13).Eine international tätige Versandapotheke hatte im Internet damit geworben, besonders günstig und "TÜV-geprüft" zu sein. Dabei machte sie keine näheren Angaben zu der tatsächlich vorhandenen TÜV-Prüfung und verwies nicht auf entsprechende Fundstellen. Die genannte TÜV-Zertifizierung nach ISO 90014 bescheinigt dem Qualitätsmanagement eines Unternehmens lediglich, die Mindestanforderungen zu erfüllen, um Dienstleistungen oder Waren anbieten zu können.Ein Apotheker-Verband, dem mehrere dutzend Apotheken angehören, ging daraufhin gegen die Versandapotheke wegen...
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07.04.2015